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G 0.38 Missbrauch personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten sind fast immer besonders schützenswerte Informationen. Typische Beispiele sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Wenn der Schutz personenbezogener Daten nicht ausreichend gewährleistet ist, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen in ihrer gesellschaftlichen Stellung oder in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigt werden.

Ein Missbrauch personenbezogener Daten kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Institution zu viele personenbezogene Daten sammelt, sie ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung erhoben hat, sie zu einem anderen als dem bei der Erhebung zulässigen Zweck nutzt, personenbezogene Daten zu spät löscht oder unberechtigt weitergibt.

Beispiele:

  • Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben oder erstmals gespeichert worden sind. Es ist daher unzulässig, Protokolldateien, in denen die An- und Abmeldung von Benutzenden an IT-Systemen ausschließlich für die Zugriffskontrolle festgehalten werden, zur Anwesenheits- und Verhaltenskontrolle zu nutzen.
  • Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, könnten diese unbefugt weitergeben. Beispielsweise könnten die Mitarbeitenden am Empfang eines Hotels die Anmeldedaten von Gästen an Werbefirmen verkaufen.
elementare_gefaehrdungen/g_0.38_missbrauch_personenbezogener_daten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 21:36 von 127.0.0.1

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