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G 0.37 Abstreiten von Handlungen

Personen können aus verschiedenen Gründen abstreiten, bestimmte Handlungen begangen zu haben, beispielsweise weil diese Handlungen gegen Anweisungen, Sicherheitsvorgaben oder sogar Gesetze verstoßen. Sie könnten aber auch leugnen, eine Benachrichtigung erhalten zu haben, zum Beispiel weil sie einen Termin vergessen haben. Im Bereich der Informationssicherheit wird daher häufig die Verbindlichkeit hervorgehoben, eine Eigenschaft, über die sichergestellt werden soll, dass erfolgte Handlungen nicht unberechtigt abgestritten werden können. Im englischen Sprachraum wird dafür der Begriff Non-Repudiation (Nichtabstreitbarkeit) verwendet.

Bei Kommunikation wird zusätzlich unterschieden, ob Kommunikationsteilnehmende den Nachrichtenempfang ableugnen (Repudiation of Receipt) oder den Versand (Repudiation of Origin). Den Nachrichtenempfang abzuleugnen kann unter anderem bei finanziellen Transaktionen von Bedeutung sein, z. B. wenn jemand bestreitet, eine Rechnung fristgemäß erhalten zu haben. Ebenso kann es passieren, dass Kommunikationsteilnehmende den Nachrichtenversand ableugnen, z. B. also eine getätigte Bestellung abstreiten. Nachrichtenversand oder -empfang kann beim Postversand ebenso abgeleugnet werden wie bei Fax- oder E-Mail-Nutzung.

Beispiel:

  • Ein dringend benötigtes Ersatzteil wird elektronisch bestellt. Nach einer Woche wird das Fehlen reklamiert, inzwischen sind durch den Produktionsausfall hohe Kosten entstanden. Das liefernde Unternehmen leugnet, je eine Bestellung erhalten zu haben.
elementare_gefaehrdungen/g_0.37_abstreiten_von_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 21:36 von 127.0.0.1

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